Eine Situation vor der sich wohl jeder Radfahrer fürchtet: Auf voller Fahrt öffnet sich plötzlich die Fahrer-Tür eines am rechten Straßenrand parkenden Autos und schon ist es passiert: ein Bein gebrochen, das fremde Auto beschädigt und das eigene Rad demoliert. Da sich Unfälle solcher Art gleichfalls nicht vermeiden sondern höchstens begrenzen lassen, im Folgenden ein Überblick über die Zuständigkeit und Leistungen der privaten Haftpflicht-Versicherung und der KFZ-Haftpflichtversicherung.
Mögliche Schadensersatzansprüche, die ein anderer nach einem Unfall an Sie stellt, regulieren sich nicht von selbst. Als Unfallverursacher sind Sie gesetzlich stets verpflichtet für den Schaden, den ein anderer durch sie erleidet, zu haften. Dies ist im § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Und je nach Schwere des Schadens, können die damit verbundenen Kosten den Unfallverursacher im ungünstigen Fall sogar das gesamte Leben lang belasten. Schließlich muss er mit seinem gesamten Vermögen haften: den gesamten Ersparnissen, seinem zukünftigen Lohn bzw. Gehalt, mit Haus und Grundbesitz sowie auch allen späteren Einkünften, wie etwa einem Erbe oder sonstigen aktuell nicht kalkulierbaren Gewinnen.
- Private Haftpflichtversicherung – Schutz für Fahrräder und einfache Pedelecs
- KFZ-Haftpflichtversicherung – Pflicht für Elektroräder ab 25 km/h und E-Bikes
- Was beim Abschluss einer Haftpflichtpolice zu beachten ist
- Schadensfall der Versicherung melden
Vor solchen finanziellen Gefahren, die ein Unfall nach sich ziehen kann, schützt nur eine private Haftpflichtversicherung. Sie wird freiwillig abgeschlossen und übernimmt sodann sämtliche Kosten für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die andere Personen gegen den Versicherten stellen. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherte den Unfall nicht vorsätzlich – also nicht absichtlich – herbeigeführt hat. Der Versicherungsschutz gilt meist innerhalb ganz Europas und außerhalb Europas in der Regel meist für ein Jahr lang. Für Schäden, die der Versicherte selbst im Rahmen eines Unfalls erleidet, ist diese Versicherung im Normalfall hingegen nicht zuständig. Der Versicherer kontrolliert zunächst, ob und inwieweit die Schadensersatz-Forderungen gegen den Versicherten angemessen sind – und übernimmt für ihren Kunden den Widerspruch gegen unangebrachte Forderungen und vertritt ihn ebenso im Gerichtsprozess und kommt auch für diese Kosten auf. Er bietet damit auch „passiven Rechtsschutz“. Sofern die Forderungen begründet sind, stemmt er: Private Haftpflichtversicherung
Schutz für Fahrräder und einfache Pedelecs
Konkrete Leistungen
Hingegen gelten Elektroräder, also Pedelecs, die bis zu 45 km/h und schneller fahren können, sowie alle E-Bikes (unabhängig ihrer Höchstgeschwindigkeit) als Kraftfahrzeug. Für Fahrer solcher Räder gilt Führerschein- und Helmpflicht sowie Kennzeichen- und Versicherungspflicht. Das benötigte Mofa-Kennzeichen bekommt man beim Versicherer und erhält in diesem Zuge auch eine KFZ-Haftpflichtversicherung. Wie auch eine gewöhnliche Haftpflichtversicherung bei einem Unfall mit einem leichten Fahrrad aufkommt, kommt die KFZ-Haftpflicht für die Schäden auf, die Sie bei einem Unfall mit einem E-Bike einem anderen unbeabsichtigt zufügen. Die meisten großen Versicherer bieten eine solche Versicherung an. Dabei kann dieser Basis-Schutz meist um eine Kaskoversicherung ausgeweitet werden, die auch bei Diebstahl greift. Die jährlichen Kosten erhöhen sich dadurch um knapp 150 Euro. Während die Funktionsweise von Pedelecs darauf abzielt, den Radfahrer beim Treten der Pedale zu unterstützen, werden E-Bikes auch ohne eigene Kraftanstrengung in Bewegung gebracht – durch einen Motor, der mit einem Gasgriff am Lenker angetrieben wird. Sie gelten daher auch unabhängig ihrer möglichen Höchstgeschwindigkeit als Kraftfahrzeuge. Achtung: Zwar lässt sich festhalten, dass es hinsichtlich der Einstufung eines Zweirades als Fahrrad oder Kraftfahrzeug auf mögliche Höchstgeschwindigkeit und die Frage des Einsatzes eigener Muskelkraft bei der Fortbewegung ankommt. Allerdings ist zu bedenken, dass es auch Elektrofahrräder auf dem Markt gibt, die nach dieser Definition nicht eindeutig als Fahrrad oder Kraftfahrzeug klassifiziert werden können. So beispielsweise Pedelecs, die mit einer Anfahrtshilfe ausgestattet sind, die alleinig durch den Akku angetrieben wird. Besitzer solcher Modelle sollten bei möglichen Versicherern diese Frage im Gespräch explizit klären. Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weisen die etwa 150 Anbieter von Privathaftpflichtpolicen alle eigene Bedingungen auf. Ob ein solches Pedelec über die Haftpflichtpolice versichert ist, lässt sich nur durch Prüfung der konkreten Vertrags-Unterlagen herausfinden.KFZ-Haftpflichtversicherung
Pflicht für Elektroräder ab 25 km/h und E-Bikes
Elektroräder, wie Pedelecs, deren Motor nur die eigene Tretkraft unterstützt – und nicht aus eigenen Antrieb heraus – eine Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h erreichen können, gelten in Deutschland als Fahrräder und unterliegen daher keiner KFZ-Haftpflichtversicherungspflicht.
Unterschied zwischen E-Bikes und Pedelecs
Ausnahmen von der Regel
Was beim Abschluss einer Haftpflichtpolice zu beachten ist
Schadensfall der Versicherung melden