Geklautes Fahrrad gekauft – gestohlenes Fahrrad gefunden?

Rechtlich betrachtet, macht es einen wesentlichen Unterschied, ob Sie unwissend ein gestohlenes Rad erstanden haben – oder ob Sie ein Fahrrad finden, mitnehmen und sich später herausstellt, dass es bei der Polizei als gestohlen gemeldet war.

Geklautes Fahrrad gekauft?

Grundsätzlich macht sich jeder, der ein geklautes Fahrrad kauft oder gar weiterverkauft nach §259 StGB der Hehlerei strafbar. Hierbei macht es aber einen wesentlichen Unterschied, ob Sie zum Zeitpunkt des Kaufes wussten, dass es sich um ein gestohlenes Rad handelt, oder nicht. Nur wenn Sie darüber informiert waren – also wissentlich handelten – können Sie von der Polizei belangt werden.

Gestohlenes Fahrrad gefunden?

Anders verhält es sich jedoch in dem Fall, dass Sie ein gestohlenes Fahrrad finden und dann mitnehmen. In diesem Fall machen Sie sich des Diebstahls strafbar, da in der Bundesrepublik jeder Gegenstand – auch Sperrmüll auf der Straße – stets einen rechtmäßigen Eigentümer hat. Sprich: Sie dürfen „aufgefundene“ Gegenstände grundsätzlich nicht einfach mitnehmen. Und: hier Schützt Unwissenheit nicht vor Strafe. Informieren Sie besser die Polizei, wenn Sie den Eindruck haben, dass es sich um ein gestohlenes Fahrrad handelt.